Stellungnahme zum Referentenentwurf der Pflegepersonalbemessungsverordnung

Sehr geehrte Frau Hoffmann,

vielen Dank für Ihr Schreiben vom 14. November 2023 und für die Möglichkeit, zum Referentenentwurf der Verordnung über die Maßstäbe und Grundsätze für die Bemessung des Personalbedarfs in der stationären Krankenpflege (Pflegepersonalbemessungsverordnung – PPBV) Stellung zu nehmen.

Obwohl wir das Anliegen grundsätzlich unterstützen und einen für alle Seiten verbindlichen Maßstab für die Personalbemessung im Pflegedienst begrüßen, sind wir doch maximal überrascht über Ihre Vorgehensweise. Die Verordnung soll zum 01.01.2024 in Kraft treten und doch wurde der Referentenentwurf erst am 14.11.2023 übermittelt. Die Verordnung wird also frühestens sehr kurz vor dem Jahreswechsel in Kraft treten können. Anders als im Entwurf ausgeführt, wird die Verordnung zudem sehr wohl hohen administrativen Aufwand in den Krankenhäusern auslösen. Nicht nur sind alle klinischen Anwender in der richtigen Einstufung der Patienten zu unterweisen, es müssen zunächst auch die technischen Voraussetzungen dafür geschaffen werden. Dies bedeutet, dass die Krankenhäuser hier von ihren jeweiligen Softwarehäusern abhängig sind, die ihrerseits mit der Programmierung erst beginnen können, sobald die finalen Eckpunkte klar sind. Alleine für diese Vorarbeit ist erfahrungsgemäß mindestens mit einem Vorlauf von drei bis sechs Monaten zu rechnen, bevor es überhaupt zu einer Einführung in den Einrichtungen kommen kann.

Auch wenn viele Einrichtungen noch die Einstufung nach der alten PPR-Logik weitergeführt haben, trifft dies nicht zwangsläufig auf alle Einrichtungen zu. Und selbst wenn, müssen erst die neuen Kategorien der PPR 2.0 geschaffen werden. Zudem definiert die Verordnung auch neue Nachweispflichten, die ebenfalls erst noch von den Softwareanbietern umgesetzt werden müssen. Da die Krankenhäuser auch intern Zeit benötigen, um entsprechende Auswertungen zu testen und die Daten zu validieren, kann die Zeit bis zur ersten Nachweisabgabe am 15.04.2024 nicht nur für die Softwareanbieter verwendet werden. Wir möchten daher den gesamten zeitlichen Ablauf zur Umsetzung der Verordnung als unrealistisch und viel zu knapp bemessen kritisieren. Wiederholt versucht der Gesetzgeber Projekte, die besser gut durchdacht sein sollten, kurzfristig und mit Zeitdruck umzusetzen. Insbesondere der Zeitdruck erscheint uns unnötig, da der Bereich bereits heute durch die Pflegepersonaluntergrenzen (PPUGV) grundsätzlich einer (recht ähnlichen) Regelung unterliegt und somit kein rechtsfreier Raum dringend besetzt werden muss.

Die Ampelkoalition hat im Koalitionsvertrag die Prüfung des Bürokratieabbaus in Deutschland verankert. Kürzlich hat das BMG erste Eckpunkte dazu veröffentlicht. Diese bleiben aus unserer Sicht deutlich hinter den Erwartungen zurück, was aber nicht Gegenstand unserer heutigen Stellungnahme sein soll. Dennoch verwundert uns der Verordnungsentwurf auch in dieser Hinsicht, da absehbar erneut Doppelstrukturen im Gesundheitswesen aufgebaut werden. Die PPBV verankert die PPR 2.0 neben der bestehenden PPUGV als zusätzliches Instrument zur Regelung des Personaleinsatzes im Pflegedienst somatischer Krankenhäuser. Damit müssen Krankenhäuser ab 2024 sowohl die Erfüllung der PPUG, wie auch der PPR 2.0 im Blick haben und die umfangreichen Nachweispflichten erfüllen. Obwohl beide Verordnungen recht ähnlich aufgebaut sind, bleiben es doch zwei verschiedene Verordnungen für den gleichen Regelungsgegenstand. Es entzieht sich unserem Verständnis, warum beide Regelungen parallel in Kraft bleiben sollten. Die PPUGV muss daher mit Inkrafttreten der PPBV unverzüglich außer Kraft gesetzt werden. Dass die PPBV im ersten Stadium – anders als die PPUGV – noch nicht sanktionsbewährt sein wird, sollte kein Ausschlusskriterium dafür sein, da über das Pflegebudget eine etwaige Mittelfehlverwendung kontrolliert und ausgeschlossen werden kann. Auch unzulässige Personalverlagerungen werden vom InEK bereits im Rahmen des Pflegebudgets erfasst und kontrolliert. Der Charakter der Untergrenzen bleibt somit auch ohne Doppelstrukturen oder ergänzende Sanktionsdrohungen gewahrt. Um Verwirrung und Doppelbelastungen zu vermeiden, sollte die PPUGV daher zum 31.12.2023 außer Kraft treten und nicht parallel zur PPBV fortgeführt werden.

Am Rande möchten wir in diesem Zusammenhang auf die Bürokratiekostenschätzung des Ministeriums (Kapitel E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft) eingehen. Sie führen aus, dass den Krankenhäusern pro Quartal 1,16 Stunden Aufwand zur Nachweisführung entsteht. Diese Schätzung entbehrt nach unserer Auffassung jeglicher Grundlage und zeigt deutlich den Mangel an praktischer Erfahrung in der Nachweisführung zu vergleichbaren Regelungen. Die Komplexität der Gesetzgebung hat in den letzten Jahren rapide zugenommen und stellt mittlerweile selbst langjährig erfahrene Krankenhausexperten vor größte Herausforderungen, um überhaupt noch den Überblick zu bewahren und alle (teilweise sehr willkürlich gesetzten) Fristen einhalten zu können. Mit 1,16 Stunden Aufwand je Quartal ist keine derartige Nachweisführung durchzuführen. Der Aufwand liegt um ein vielfaches höher. Hinzukommt der Aufwand zur Einstufung der Patienten auf den Stationen, der entsprechenden MD-sicheren Dokumentation und der Prüfung durch versierte Mitarbeitende, damit es im hektischen Stationsalltag von Pflegefachkräften nicht zu Flüchtigkeitsfehlern kommt. Alleine für eine tägliche Einschätzung von im Schnitt 330 – 380 Patienten fällt für die beurteilenden Pflegekräfte bei (extrem großzügiger) Schätzung eines (späteren) Zeitbedarfs von zwei Minuten für die Bewertung und einer Minute für die Dokumentation ein Aufwand von täglich 16,5 Stunden an. Die Liste der fehlerhaften Beispiele, Widersprüche und praktischer Ungereimtheiten ließe sich beliebig fortsetzen. Gleichfalls lebensfremd erscheint die Annahme zu den Kosten des InEK für Datenannahme und Bearbeitung. Dieser erscheint bei der Komplexität der Regelung und den regelmäßigen Meldungen und ggf. Korrekturmeldungen der Krankenhäuser nicht realistisch. Die Kostenschätzung ist somit Makulatur und hat mit der Realität nichts zu tun. Vielmehr führt sie fachfremde Leser in die Irre und verärgert Fachkundige auf Grund des Mangels an Aufrichtigkeit.

Studie tatsächlich eine Umsetzung der Verordnung zum 01.01.2024 befürwortet. Der Mangel an Transparenz an dieser sehr entscheidenden Stelle überrascht uns umso mehr, da der Bundesminister gerade bundesweite Diskussionen zur notwendigen Transparenz der Krankenhäuser anführt. Wir würden daher mindestens ein vergleichbares Maß an Transparenz umgekehrt voraussetzen, um angemessen Stellung nehmen zu können. Wir hoffen unsere Ausführungen können im Rahmen der weiteren Beratungen noch aufgegriffen werden und stehen Ihnen für den weiteren Fachaustausch gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Verband der Krankenhausdirektoren Deutschlands e. V.

 

Berlin, im November 2023

 

 

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